Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15r

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15r

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 15 r,

Die Dienstnehmerin kann

  1. Ziffer eins
    nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von acht Wochen,
  3. Ziffer 3
    bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 15, 15 a, 15 c, 15 d, oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,
  4. Ziffer 4
    bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40111599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15r/NOR40111599

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