Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15q
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
MSchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 15q.Paragraph 15 q,
(1)Absatz eins,Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anmerkung
vgl. § 40 Abs. 16
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40052568