Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15o

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15o

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 o,

Die Paragraphen 15 h bis 15 n gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Schlagworte

Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40052566

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15o/NOR40052566

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