Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15o
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
MSchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15o.Paragraph 15 o,
Die §§ 15h bis 15n gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. Die Paragraphen 15 h bis 15 n gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Anmerkung
vgl. § 40 Abs. 16
Schlagworte
Adoptivmutter
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40052566