Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15j

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 15 j, (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40022218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15j/NOR40022218

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