Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15f

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15f

Inkrafttretensdatum

05.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

Paragraph 15 f,
  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraph 15, Absatz eins, eins a, und 3a, Paragraph 15 a, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, angerechnet.
  2. Absatz eins a,Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die die Dienstnehmerin zu Beginn einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Karenz gehemmt.
  3. Absatz 2,Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  4. Absatz 3,Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
    1. Ziffer eins
      dass sie keine Karenz in Anspruch nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      über Beginn und Dauer der Karenz.
  5. Absatz 4,Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
  6. Absatz 4 a,Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurde.
  7. Absatz 5,Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40262512

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15f/NOR40262512

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