Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15e

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15e

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschäftigung während der Karenz

Paragraph 15 e,
  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40022209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15e/NOR40022209

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