Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 42, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen Paragraph 22, Absatz eins, befördert,
  2. Ziffer 2
    als Absender ein gefährliches Gut entgegen Paragraph 22, Absatz 2, zur Beförderung übergibt,
  3. Ziffer 3
    als Versender ein gefährliches Gut entgegen Paragraph 22, Absatz 3, befördern läßt oder
  4. Ziffer 4
    Lenker besonders ausbildet (Paragraph 40,), ohne vom Landeshauptmann dazu ermächtigt zu sein.
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 600 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Zulassungsbesitzer Änderungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 20, nicht anzeigt,
    2. Ziffer 2
      als Lenker entgegen Paragraph 26, Absatz 2, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers der Behörde und deren Organen nicht zugänglich macht,
    3. Ziffer 3
      als Lenker entgegen Paragraph 26, Absatz 2, der Behörde nicht die notwendigen Mengen oder Teile des beförderten gefährlichen Stoffes zur Verfügung stellt,
    4. Ziffer 4
      eine Beförderungseinheit entgegen Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz in Betrieb nimmt oder lenkt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt,
    6. Ziffer 6
      einer gemäß Paragraph 27, Absatz 4, getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt,
    8. Ziffer 8
      als Lenker entgegen Paragraph 30, Absatz 2, die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen nicht der Behörde vorlegt,
    9. Ziffer 9
      als Lenker entgegen Paragraph 30, Absatz 4, den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung nicht mitführt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 31, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger in das Bundesgebiet einbringt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 32, Absatz eins, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt,
    12. Ziffer 12
      als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf Fahrten in Betrieb sind,
    13. Ziffer 13
      als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 3, bei der Beförderung die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände nicht dem ADR entsprechend mitführt oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf Verlangen zur Überprüfung aushändigt,
    14. Ziffer 14
      als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß sich auf der Beförderungseinheit nur Personen befinden, deren Teilnahme an der Beförderung erforderlich ist,
    15. Ziffer 15
      als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 5, erster Satz nicht dafür sorgt, daß die Beförderungseinheit nach den Vorschriften des ADR überwacht wird,
    16. Ziffer 16
      als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 5, zweiter Satz nicht unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt,
    17. Ziffer 17
      als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 6, nicht dafür Sorge trägt, daß er leicht erreichbar ist,
    18. Ziffer 18
      als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 7, den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen nicht Einsicht in die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen gibt,
    19. Ziffer 19
      als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 8, Alkohol zu sich nimmt,
    20. Ziffer 20
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht für die Einhaltung der im Paragraph 10, enthaltenen Bestimmungen sorgt,
    21. Ziffer 21
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor Antritt der Fahrt betriebsbereit sind,
    22. Ziffer 22
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß die Schaublätter vom Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung ausgehändigt werden können,
    23. Ziffer 23
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebenen Eintragungen in die Schaublätter vorgenommen werden,
    24. Ziffer 24
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, die Schaublätter nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht zur Einsichtnahme vorlegt,
    25. Ziffer 25
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 3, das Lenken einer Beförderungseinheit Personen überläßt, die nicht die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen,
    26. Ziffer 26
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß der Lenker von einem Beifahrer begleitet wird, der den Lenker während der Fahrt ablösen kann,
    27. Ziffer 27
      als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 5, Beschädigungen nicht angezeigt hat,
    28. Ziffer 28
      den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften oder eines auf Grund des ADR im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, abgeschlossenen Staatsvertrages über den Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb zuwiderhandelt,
    29. Ziffer 29
      als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 36, bei Zwischenfällen nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen trifft oder die Verständigungen nicht durchführt,
    30. Ziffer 30
      entgegen Paragraph 39, Absatz eins, an den Versandstücken und den Beförderungseinheiten andere als die dort angeführten Tafeln und Zettel anbringt,
    31. Ziffer 31
      in sonstiger Weise dem ADR oder einem auf Grund des ADR im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, abgeschlossenen Staatsvertrag zuwiderhandelt,
    32. Ziffer 32
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
    33. Ziffer 33
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung oder des ADR erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
    begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 S zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148657

Alte Dokumentnummer

N9197914836T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/209/P42/NOR12148657

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