VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Sachverständige, Tafeln und Zettel, Lenkerausbildung
Sachverständige
§ 37. Behördlich anerkannte Sachverständige und Prüfstellen im Sinne der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse, Paragraph 37, Behördlich anerkannte Sachverständige und Prüfstellen im Sinne der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
die im § 3 Abs. 1 Z. 12 angeführten Prüfanstalten,die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, angeführten Prüfanstalten,
die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967),die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (Paragraph 131, KFG 1967),
die gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane,die gemäß Paragraph 49, der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane, die gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oderdie gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder
Ziviltechniker, die nach dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen.Ziviltechniker, die nach dem Ziviltechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, befugt sind, bestimmte, in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen.