Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für Adressenbüros § 1

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, daß der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt.

Schlagworte

Kaufvertrag, Tauschvertrag, Bestandvertrag, Pachtvertrag,
Mietvertrag, Haus

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006631

Dokumentnummer

NOR12072426

Alte Dokumentnummer

N51979161880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/157/P1/NOR12072426

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