Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, daß der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt.
Schlagworte
Kaufvertrag, Tauschvertrag, Bestandvertrag, Pachtvertrag,
Mietvertrag, Haus
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Gesetzesnummer
10006631
Dokumentnummer
NOR12072426
Alte Dokumentnummer
N51979161880