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Konsumentenschutzgesetz § 6c
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6b am 04.09.2026
§ 7 am 04.09.2026
Alle Fassungen
§ 6c heute
§ 6c gültig ab 13.06.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 33/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6c
Inkrafttretensdatum
13.06.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Beachte
Ist für die in § 5a Abs. 2 Z 9 angeführten Verträge erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden (vgl. § 41a Abs. 29).
Text
Zusätzliche Zahlungen
§ 6c.
Paragraph 6 c,
(1)
Absatz eins,
Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.
(2)
Absatz 2,
Fehlt die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.
Fehlt die nach Absatz eins, erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.
(3)
Absatz 3,
Der Verbraucher kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er dieser im Sinn des Abs. 1 ausdrücklich zustimmt.
Der Verbraucher kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er dieser im Sinn des Absatz eins, ausdrücklich zustimmt.
(4)
Absatz 4,
Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 angeführten Verträge.
Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für die in Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 angeführten Verträge.
Anmerkung
EU: Art. 5,
BGBl. I Nr. 33/2014
Im RIS seit
27.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40162141
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P6c/NOR40162141
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