Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 6b

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6b

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

Paragraph 6 b,

Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

Anmerkung

EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40162140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P6b/NOR40162140

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