Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5j

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 j,

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

Anmerkung

jetzt § 5c

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041210

Alte Dokumentnummer

N2199962008L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5j/NOR12041210

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