Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5j
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 5j.Paragraph 5 j,
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
Anmerkung
jetzt § 5c
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12041210
Alte Dokumentnummer
N2199962008L