(3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Verträge über Hauslieferungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins,) und Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht anzuwenden.