Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5h

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 h,
  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 5 e, von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Verbraucherkreditgesetz) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag.
  2. Absatz 2,Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Absatz eins, hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher können nur die Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von Zinsen sind ausgeschlossen.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40117763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5h/NOR40117763

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