Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 4, (1) Tritt der Verbraucher nach Paragraph 3, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

  1. Ziffer eins
    der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
  2. Ziffer 2
    der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  1. Absatz 2,Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031486

Alte Dokumentnummer

N2197917052R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P4/NOR12031486

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