Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 31e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31e

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 31 e, (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

  1. Absatz 2,Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (Paragraph 1304, ABGB).

Anmerkung

Abs. 2 präzisiert die sich schon aus § 1304 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
ergebende allgemeine Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden
möglichst gering zu halten (Rettungspflicht).

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036657

Alte Dokumentnummer

N2199327278J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31e/NOR12036657

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