Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 31d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31d

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 31 d,
  1. Absatz eins,Tritt der Reisende nach Paragraph 31 c, Absatz 2, vom Vertrag zurück oder storniert der Veranstalter die Reiseveranstaltung vor dem vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden des Reisenden, so kann dieser anstelle der Rückabwicklung des Vertrags durch Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Der Veranstalter kann dem Reisenden bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige Reiseveranstaltung anbieten; wählt der Reisende eine geringerwertige Reiseveranstaltung, so hat ihm der Veranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Leistung zu vergüten.
  2. Absatz 2,Neben dem Anspruch nach Absatz eins, hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die Reiseveranstaltung gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht und dem Verbraucher die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das heißt auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036656

Alte Dokumentnummer

N2199327277J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31d/NOR12036656

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