Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27a
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Werkvertrag
§ 27a.Paragraph 27 a,
Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039281
Alte Dokumentnummer
N2199715177A