Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 26c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26c

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Einwendungsdurchgriff

Paragraph 26 c,
  1. Absatz eins,Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von Waren oder von Dienstleistungen einen Kredit von einem anderen als dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem Dienstleistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers - ungeachtet der Anwendbarkeit der Paragraphen 17 bis 19 - auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person vereinbart worden ist und
    1. Litera a
      zwischen dem Kreditgeber und dem Leistenden eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Leistenden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieses Leistenden ausschließlich von diesem Kreditgeber bereitgestellt werden, und
    2. Litera b
      der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser Abmachung erhält und
    3. Litera c
      die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem Liefervertrag nicht entsprechen und
    4. Litera d
      der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 12 a, Absatz 2, genannten Rechtsgeschäfte.

Anmerkung

1. Soweit der Einwendungsdurchgriff schon nach § 18 letzter Satz oder nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln zulässig ist, wird dieses Recht durch die hier (später) vorgesehene Spezialregelung nicht eingeschränkt (s. § 2 Abs. 1)
2. Das Zitat in Abs. 2 ist ein Redaktionsversehen, die Ausnahme gilt für alle Fälle des § 12a Abs. 2 (die in der RV noch enthaltene Z 1 des § 12a Abs. 2, die von der Ausnahme nicht erfaßt werden sollte, ist gestrichen worden, die Änderung des Zitates im § 26c ist übersehen worden).

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039279

Alte Dokumentnummer

N2199715175A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P26c/NOR12039279

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