Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 25d

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25d

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Mäßigungsrecht

Paragraph 25 d,
  1. Absatz eins,Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (Paragraph 25 c,) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung nach Absatz eins, ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten,
    2. Ziffer 2
      das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Absatz eins, genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben,
    3. Ziffer 3
      der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie
    4. Ziffer 4
      der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039278

Alte Dokumentnummer

N2199715174A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P25d/NOR12039278

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