Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Laufzeit

Paragraph 21,

Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031503

Alte Dokumentnummer

N2197917069R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P21/NOR12031503

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