Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft (vgl. § 41a).

Text

Paragraph 19, Wird bei einem Kaufvertrag, der weder ein Abzahlungsgeschäft ist noch unter den Paragraph 18, fällt, der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher Einheit mit dem Vertrag den Verbraucher veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein in Teilbeträgen zurückzuzahlendes Darlehen aufzunehmen, und bei der Vorbereitung der Darlehensaufnahme mitwirkt, so sind die Paragraphen 18 bis 25 auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist, kann sich der Verbraucher auf eine Abweichung des tatsächlich geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag nicht berufen.
  2. Ziffer 2
    Für die Wertgrenze von 310 000 S (Paragraph 16, Absatz eins,) ist das vereinbarte Entgelt maßgebend.
  3. Ziffer 3
    Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu denen er nicht verpflichtet wäre, wenn der Darlehensvertrag ein Rechtsgeschäft nach Paragraph 18, wäre, so hat der Unternehmer den Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits gezahlte Beträge zu vergüten.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036660

Alte Dokumentnummer

N2199327281J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P19/NOR12036660

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