Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Firma und Register

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma darf nicht die Bezeichnung „gemeinnützig“ enthalten.
  2. Absatz 2,Die Gerichte haben den Landesregierungen die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat den Gerichten, die das Firmenbuch führen, sowie der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung, der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß Absatz 2, mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148608

Alte Dokumentnummer

N9197911914Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P37/NOR12148608

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