Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Aufsicht

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Landesregierung ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen Geschäftsfällen Berichte einzuholen.
  2. Absatz 2,In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Absatz eins,) ist die Landesregierung berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. Sie kann sich hiebei des Revisionsverbandes bedienen oder private Sachverständige beauftragen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat der Bauvereinigung, sofern diese der Anordnung zur Abstellung von Mängeln nicht nachgekommen ist, die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Bauvereinigung den behördlichen Auftrag nicht erfüllt hat, so ist, falls andere Zwangsmittel im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht zum Ziele geführt haben, gemäß Paragraph 35, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsrecht der Abgabenbehörde auf Grund besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
  5. Absatz 5,Die Länder haben über ihre Tätigkeit auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jedes Jahr längstens bis 31. März des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Bauten und Technik einen Bericht unter Anführung der getroffenen Maßnahmen zu erstatten.
  6. Absatz 6,In die Auszüge gemäß Paragraph 28, Absatz 8, ist während der gewöhnlichen Dienststunden des Amtes der Landesregierung jedermann auf Verlangen die Einsichtnahme und auf seine Kosten die Herstellung von Abschriften zu gestatten; das gleiche gilt für eine allfällige Stellungnahme der Bauvereinigung zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes.

Schlagworte

Bestätigungsvermerk

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148599

Alte Dokumentnummer

N9197911905Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P29/NOR12148599

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