Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24
Inkrafttretensdatum
31.03.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Zuverlässigkeit der Verwaltung
§ 24.Paragraph 24,
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit der Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148594
Alte Dokumentnummer
N9197911900Y