Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

15.03.2013

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden ist oder auf die die Voraussetzungen des Paragraph 20 a, zutreffen, wird folgendes bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,
      1. Litera a
        gelten die Paragraphen 3 bis 6, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, die Paragraphen 15 bis 18 b, Paragraph 18 c, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 19 und 20, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6,, Paragraph 22, sowie die Verteilungsgrundsätze des Paragraph 24, Absatz eins und die Paragraphen 43, 45 und 47 des Mietrechtsgesetzes nicht; dessen Paragraphen 37 bis 40 nur nach Maßgabe des Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes;
      2. Litera b
        sind Paragraph 2 und die Paragraphen 7 bis 9 sowie die Paragraphen 11 bis 14, ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 21, – ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6, – und die Paragraphen 23 und 24 – ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Absatz eins, –, die Paragraphen 25 bis 42 a, 46 – dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes – und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt.
    2. Ziffer 2
      Wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstand der Baulichkeit im Wohnungseigentum der Bauvereinigung steht, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Ziffer eins, Litera a und b genannten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
    3. Ziffer 2 a
      Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den Paragraphen 15 b bis 15 e Wohnungseigentum begründet (oder bereits begründetes Wohnungseigentum veräußert) worden ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4,
    4. Ziffer 2 b
      Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, gelten die in Ziffer 3, genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
    5. Ziffer 3
      Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
      1. Litera a
        das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
      2. Litera b
        die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
      sind die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.
    6. Ziffer 4
      Der Artikel römisch vier des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als weitere, die Bauvereinigung zur Kündigung berechtigende wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 1989, wenn für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht dessen Paragraphen 30 bis 36, wohl aber die Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes anzuwenden waren, und sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu entrichten wäre;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Juli 1991, wenn gemäß Schillingeröffnungsbilanzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, eine Baulichkeit neu zu bewerten war sowie bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, unterlag, und sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgeltes für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der unter Anwendung des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes und nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu entrichten wäre.
  3. Absatz 3,Auf Kündigungen nach Absatz 2, ist Paragraph 33, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3 a,Paragraph 382 f, EO gilt für ein diesem Bundesgesetz unterliegendes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis entsprechend.
  5. Absatz 4,Wenn eine Bauvereinigung auf Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis im Sinne des Paragraph 8, eingeschränkt hat, gilt:
    1. Ziffer eins
      im Falle der Abtretung des Miet- oder sonstigen Nutzungsrechtes Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes nicht;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Wohnungstausches Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz des Mietrechtsgesetzes uneingeschränkt und dessen Paragraph 13, Absatz eins und 2 sowie Absatz 3, – ausgenommen dessen zweiter Satz – mit der Einschränkung, daß auch der Tauschpartner der zum Gebrauch überlassenen Wohnung aus dem Titel des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages diesem Personenkreis angehören muß;
    3. Ziffer 3
      im Todesfall Paragraph 14, Absatz eins bis 3 des Mietrechtsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Genossenschaft verlangen kann, daß nur eine Person in den Nutzungsvertrag eintritt. Bewerben sich mehrere Personen um den Eintritt, so tritt der eintrittsberechtigte Angehörige in den Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft als Mitglied aufnimmt.
  6. Absatz 5,Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in der zum Gebrauch überlassenen Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (Paragraph 9, des Mietrechtsgesetzes) gemacht hat, die über seine Miet- oder sonstige Nutzungsdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, hat bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Der Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert sich um eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr:
      1. Litera a
        bei den in Ziffer 2, Litera a und b genannten Aufwendungen ein Zehntel,
      2. Litera b
        bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen einen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet,
      3. Litera c
        sonst ein Zwanzigstel.
    2. Ziffer 2
      Ersatzfähige Aufwendungen sind:
      1. Litera a
        die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,
      2. Litera b
        die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung,
      3. Litera c
        andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.
    3. Ziffer 3
      Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Bauvereinigung berechtigterweise die Zustimmung verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn die Bauvereinigung, weil ihr der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte die wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, das eine oder andere zu tun.
    4. Ziffer 4
      Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust des Anspruches der Bauvereinigung vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen:
      1. Litera a
        bei einvernehmlicher Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,
      2. Litera b
        bei Aufkündigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses durch den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an die Bauvereinigung,
      3. Litera c
        in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Miet- oder Nutzungsgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung.
    5. Ziffer 4 a
      Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruches in Form oder Inhalt nicht der Regelung der Ziffer 4,, so hat die Bauvereinigung den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruches tritt nur ein, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.
    6. Ziffer 5
      Der Ersatz der Aufwendungen gilt als eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz zweiter Fall und ist nach Paragraph 19, Absatz eins, abzurechnen.
    7. Ziffer 6
      Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte im voraus nicht rechtswirksam verzichten.
    8. Ziffer 7
      Weitergehende Ansprüche nach den Paragraphen 1097, 1036, 1037, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 340/1987; Abschnitt II Art. V Abs. 3, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Mietvertrag, Mietverhältnis, Schillingeröffnungsbilanzengesetz, Mietdauer, Wasserleitungsanlage, Lichtleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Beheizungsanlage, Mietrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080679

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P20/NOR40080679

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