(4)Absatz 4,Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß § 19 WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 19, WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.