Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Jährliche Abrechnungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Eine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung hat die Interessen aller Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu wahren sowie spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken sowie über die Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, für das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Ebenso sind die nach Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 zu verwendenden Beträge auszuweisen. Auf Verlangen der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Je ein Exemplar der Abrechnung ist beim Hausbesorger oder an sonst geeigneter Stelle zur Einsicht aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen nicht binnen vier Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben werden, gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt.
  2. Absatz 2,Kommt die Bauvereinigung der im Absatz eins, ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtsgewährung nicht nach, so ist sie auf Antrag eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Gericht dazu zu verhalten. Paragraph 20, Absatz 4, des Mietrechtsgesetzes gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach Absatz eins, festzustellen.

Schlagworte

Dachfläche, Erhaltungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12158105

Alte Dokumentnummer

N9199760817J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P19/NOR12158105

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