Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Zwingende Vertragsbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,In Verträgen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, sind die zu erbringenden Grund- und Baukosten getrennt anzuführen und Berechnungsgrundlagen (Preisbasis) aufzunehmen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegen und die, sofern mit der Bauführung nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird, mit Baubeginn entsprechend berichtigt werden. Ferner sind in den Miet- oder sonstigen Nutzungsverträgen der in Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz angeführte Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen, die im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes als Grund- und Baukostenbeiträge zu leisten waren oder sind.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist in Verträgen über die Vereinbarung eines Fixpreises gemäß Paragraph 15 a, nur die diesem Preis zugrunde gelegte normale Ausstattung anzuführen. Bei Sonderausstattungen ist anzugeben, was davon im Fixpreis berücksichtigt ist.
  3. Absatz 3,Einwendungen gegen die Höhe
    1. Ziffer eins
      der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2,) oder
    2. Ziffer 2
      eines offenkundig unangemessenen Fixpreises sind binnen drei Kalenderjahren ab erstmaligem Bezug der Baulichkeit (Wohnung, Geschäftsraum) gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist verlängert sich im Falle der Ziffer eins, jeweils um ein Kalenderjahr, sofern die Bauvereinigung nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten die endgültige Höhe des Entgelts (Preis) bekanntgegeben hat.
  4. Absatz 4,Einwendungen gegen die Höhe des Entgeltes auf Grund offenkundig unangemessener Zinssatzvereinbarungen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,) können auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, gerichtlich geltend gemacht werden.

Schlagworte

Grundkosten, Mietvertrag, Mietgegenstand, Grundkostenbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12159402

Alte Dokumentnummer

N9199914327O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P18/NOR12159402

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