Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 17b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17b

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Umfinanzierung von Fremdmitteln

Paragraph 17 b,

Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080672

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