Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rückzahlung von Beiträgen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages hat der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß Absatz 4, festgesetzten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Vom Nachfolgemieter darf neben dem Entgelt der Betrag gemäß Absatz eins, verlangt oder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17 a, Absatz eins, ganz oder teilweise durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden.
  3. Absatz 3,Der Betrag gemäß Absatz eins, ist binnen acht Wochen nach Räumung des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Die Beträge gemäß Absatz eins, sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.
  5. Absatz 5,Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Sämtliche vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt zu erbringende Beträge haben auf einer Berechnungsgrundlage (Preisbasis) zu beruhen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegt. Die geleisteten Beträge sind im Falle der Vertragsauflösung vor Baubeginn zurückzuerstatten und mit dem sich aus Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ergebenden Zinsfuß jährlich zu verzinsen.

Schlagworte

Mietvertrag, Mietgegenstand, Eigenmittel

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40008350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P17/NOR40008350

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