Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15h

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15h

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 36

Text

Paragraph 15 h,

Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten oder finanzierten Wohnungen, die gemäß den Paragraphen 15 und 15 a sofort in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen werden oder die nachträglich gemäß Paragraphen 15 b, ff in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) der bisherigen Mieter übertragen werden, gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des ersten Kaufvertrages der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Bei einem unbefristeten Hauptmietvertrag ist die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam, als der Hauptmietzins den für das jeweilige Bundesland und die jeweilige Zinsperiode geltenden Richtwert aufgrund des RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, überschreitet. Der höchstzulässige Hauptmietzins verringert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrages (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) um 25 vH.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40244830

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