Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15d

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nach Einhebung von

Grundkosten neben dem Entgelt

Paragraph 15 d, (1) Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer vor dem 1. Juli 2000 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Geschäftsraum) kann nach zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum stellen, wenn die Bauvereinigung die auf seine Wohnung entfallenden Grundkosten im Ausmaß von mehr als 688,02 S (50 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes nach dem 30. Juni 2000 neben dem Entgelt eingehoben und nicht gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, zurückgezahlt hat. Dieser Satz vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.

  1. Absatz 2,Im übrigen ist Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Mietgegenstand, Mietdauer

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40008347

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