Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 c,

Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15 b, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:

  1. Litera a
    bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden ist:
    1. Ziffer eins
      aus Anlass der erstmaligen Überlassung zur Finanzierung von Grund- und/oder Baukosten, sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten, sofern bis zum Ablauf einer zehnjährigen Miet- oder Nutzungsdauer keine Umfinanzierung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, erfolgt ist,
  2. Litera b
    auf Grund eines verbindlichen Angebotes der Bauvereinigung, das neben den im Zusammenhang mit der Übertragung ins Wohnungseigentum stehenden Vertragsbedingungen nur mehr Bedingungen betreffend
    1. Ziffer eins
      eine Mindestzahl von Erklärungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung des Kaufpreises,
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Kosten gemäß Paragraph 23, Absatz 4 c, Litera d
    enthalten darf.
Der Satz in der Höhe von 50 € gemäß Litera a, vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.

Schlagworte

Mietdauer

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026144

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