Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Berechnung des Preises

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an Wohnungen, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeindeeinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums, sofern die erste Überlassung nicht in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist (Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera a,), ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis, sofern schriftlich nicht anderes (spätestens bei Bekanntgabe des Preises) vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.
  2. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung des Preises auf die Bildung einer Rücklage nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1987

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080556

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