Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 14d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 14d

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag

Paragraph 14 d,
  1. Absatz eins,Die Bauvereinigung hat im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
  2. Absatz eins a,Kosten gemäß Absatz eins, sind auch die der Erhaltung und Verbesserung gewidmeten (Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera e,) angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002 sowie die Beträge, die die Bauvereinigung als Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG 2012 für das gesamte Gebäude aufgewendet hat. Im Hinblick auf die Einsichts- und Kopierrechte der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2,Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag darf je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
    1. Ziffer eins
      sofern das Erstbezugsdatum mindestens 20 Jahre zurückliegt, 1,32 Euro,
    2. Ziffer 2
      sofern das Erstbezugsdatum weniger als 20, mindestens aber zehn Jahre zurückliegt, zwei Drittel dieses Betrages und
    3. Ziffer 3
      ansonsten ein Viertel dieses Betrages
    nicht übersteigen.
    Diese Beträge sind entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, wertgesichert.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Richtlinien für die Veröffentlichung der wertgesicherten Beträge samt der Anpassungsbeträge gemäß Absatz 2, sowie anderer wohnwirtschaftlicher Werte durch einen Revisionsverband erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, anzuhören.
  5. Absatz 4,Verwendet die Bauvereinigung die von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb einer Frist von zwanzig Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit, so hat die Bauvereinigung unverzüglich die von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung (Paragraph 1000, ABGB) zurückzuerstatten. Zur Rückforderung des nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (samt Verzinsung) ist der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte berechtigt, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruchs Mieter oder Nutzungsberechtigter der Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes ist.
  6. Absatz 5,Mit Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3, erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung aller der zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 b, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge im Ausmaß von 60 vH in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002. Bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb sind 60 vH der auf den jeweiligen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 c, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zahlungsmindernd zu berücksichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Z 9, BGBl. Nr. 559/1985

Schlagworte

Erhaltungsbeitrag, Mietgegenstand, Erhaltungsarbeit, Einsichtsrecht

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177540

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