(3)Absatz 3,Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus der Rückstellung zu decken, die aus den gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 eingehobenen Entgeltbestandteilen gebildet wurde. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten nicht aus, so gilt § 14 Abs. 2 bis 5.Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus der Rückstellung zu decken, die aus den gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, eingehobenen Entgeltbestandteilen gebildet wurde. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten nicht aus, so gilt Paragraph 14, Absatz 2 bis 5,