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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Gemeinnützige Bauvereinigungen haben für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an einer Baulichkeit oder für die Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß Absatz eins, sind die gesamten Herstellungskosten zugrunde zu legen; das sind
    1. Ziffer eins
      die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten einschließlich notwendiger Rückstellungen,
    2. Ziffer 2
      die Grundkosten und die Aufschließungskosten und
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Kosten, soweit sie für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich sind, wie Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten.
    Die Grundkosten sind ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt des Grunderwerbs unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz) zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu dem nachfolgend als maßgebend bestimmten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
  3. Absatz 2 a,Die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2 können auch über einen von der Bauvereinigung bestimmbaren Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren erreicht werden, wobei bei der Berechnung des Entgelts hinsichtlich der Entgeltsbestandteile nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 8 die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes berücksichtigt werden kann.
  4. Absatz 2 b,Eigenmittel der Bauvereinigung können zur Finanzierung der Herstellungskosten, ausgenommen die Grundkosten, nicht nur auf die Abnützungsdauer, sondern auch befristet für einen Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren eingesetzt werden. Ist im Falle eines befristeten Eigenmitteleinsatzes überdies eine (Teil-)Rückzahlung der Eigenmittel vereinbart, können anstelle des entsprechenden Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, (Absetzung für Abnützung beim Einsatz von Eigenmitteln zur Finanzierung von Baukosten) die Tilgungsraten bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
  5. Absatz 2 c,Abweichend von Absatz 2, ist anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag, mindestens aber in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs, der Berechnung zugrunde zu legen, wenn dies der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preis) vertraglich ausbedungen hat.
  6. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, welche auf der Grundlage der vorstehenden Absätze und unter Beachtung der Paragraphen 14, 15 und 15 a nähere Bestimmungen für die Berechnung des Entgelts (Preis), die auch Pauschalbeträge vorsehen können, zu enthalten haben. Dabei ist auch von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen auszugehen. Eine Regelung des Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, kann mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden. Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, anerkannte Revisionsverband anzuhören.
  7. Absatz 4,Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340, von zur Errichtung der Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (Paragraph 17,) abweichend von den Absätzen 1 und 2, Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale aufweisen, zugrunde gelegt werden.
  8. Absatz 5,Bei der Überlassung von Geschäftsräumen und sonstigen Räumlichkeiten sowie anderen Teilen der Liegenschaft können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (Paragraph 17,) die Grundsätze des Absatz 4, auch angewendet werden, wenn keine begünstigte Rückzahlung erfolgt ist.
  9. Absatz 6,Bei der Überlassung von Wohnungen kann abweichend von Absatz eins und 2 anstelle
    1. Ziffer eins
      der Entgeltsbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
    2. Ziffer 2
      des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5,, dieser jedoch nur bis zum Ausmaß des Betrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
    je nach Ausstattungskategorie, der sich jeweils aus Paragraph 15 a, Absatz 3, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, ergebende höhere Betrag im Entgelt vereinbart werden.
  10. Absatz 7,Werden in einer Baulichkeit oder in Baulichkeiten, die hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit bilden, nach Abrechnung der gesamten Herstellungskosten gemäß Absatz 2, weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, sind diese hinsichtlich ihrer Herstellungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Abweichend von den Absatz eins und 2 gelten die an die bestehenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten für die Abgeltung der Duldung der Baumaßnahmen und den Verzicht auf Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geleisteten Beträge zuzüglich der zusätzlich erforderlichen Aufschließungskosten unter Ausschluß der Rechtsfolgen des Paragraph 15 b, als Grundkosten; die Kosten der Baumaßnahmen, vermindert um die Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten, die durch diese Baumaßnahmen ersetzt werden, gelten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3 a, als Baukosten.

Schlagworte

Mietvertrag, Bauverwaltungskosten, BGBl. Nr. 340/1987, Ausstattungszustand, Teilzahlung, Erhaltungsbeitrag, Mietgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154530

Alte Dokumentnummer

N9199331746J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P13/NOR12154530

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