Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Behandlung des Vermögens bei Auflösung der Bauvereinigung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Bei Auflösung einer Bauvereinigung ist das nach Rückzahlung der Anteile an die Mitglieder (Gesellschafter, Genossenschafter) verbleibende Restvermögen für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Verwendung des Restvermögens trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe der zu liquidierenden Bauvereinigung, des zuständigen Revisionsverbandes und der nach dem Sitz der zu liquidierenden Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung). Der Rechtsträger, dem das Restvermögen zufällt, hat Rechte und Verpflichtungen, insbesondere jene, die sich aus den Paragraphen 14 und 17 ergeben, zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Verschmelzungsverträge einer Bauvereinigung mit anderen Unternehmungen sind rechtsunwirksam, wenn die aufnehmende oder neugebildete Unternehmung nicht gemeinnützig auf Grund dieses Bundesgesetzes ist.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 458, ist auf gemeinnützige Bauvereinigungen nicht anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 458/1993

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154529

Alte Dokumentnummer

N9199331745J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P11/NOR12154529

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