Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 10b

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10b

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Zustimmung zur Sitzverlegung

Paragraph 10 b,
  1. Absatz eins,Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß Paragraph 32, ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Eine Zustimmung gemäß Absatz eins, kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
  4. Absatz 4,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß Paragraph 29, nicht nachgekommen ist.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216871

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