Bundesrecht konsolidiert

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GBK/GAW-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Auf Antrag einer der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) (Paragraph 3 a,) oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.
  2. Absatz 2,Betrifft ein gemäß Absatz eins, zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (Paragraph 3, Absatz 2,) je eines der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen. Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 und 5 erster Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Gutachten der Kommission sind nach den Bestimmungen des Verlautbarungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1985,, zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR12099261

Alte Dokumentnummer

N6197937085L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/108/P5/NOR12099261

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