Bundesrecht konsolidiert

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GBK/GAW-Gesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gutachten

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Auf Antrag einer der der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, einer Regionalanwältin, des/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung nach Paragraph 5, oder Paragraph 6,, eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin oder von Amts wegen hat der damit befasste Senat insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.
  2. Absatz 2,Betrifft ein gemäß Absatz eins, zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann der befasste Senat zur Vorbereitung der Beschlussfassung einen Arbeitsausschuss bilden, dem neben dem/der Vorsitzenden je ein Mitglied der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter/innen der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen. Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Gutachten des Senates sind binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen und in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40100100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/108/P11/NOR40100100

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