Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8.Paragraph 8,
Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden. § 27 Abs. 6 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. Paragraph 33, Absatz 9, GSVG ist anzuwenden. Paragraph 27, Absatz 6, GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist.