Bundesrecht konsolidiert

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Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 5

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 5,

Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen

  1. Ziffer eins
    Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;
  2. Ziffer 2
    Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Absatz 2,, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
  3. Ziffer 3
    Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
  4. Ziffer 4
    Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 533/1979

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40146605

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P5/NOR40146605

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