Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 22

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

10.12.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen; sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.
  2. Absatz 2,Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Vereinsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009083

Alte Dokumentnummer

N1197813630R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A22/NOR12009083

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