Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
10.12.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument,
BGBl. Nr. 591/1978)
Weitere Vorbehalte von Chile
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2)Absatz 2,Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3)Absatz 3,Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009080
Alte Dokumentnummer
N1197813627R