Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 19

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

10.12.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)
Weitere Vorbehalte von Chile

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
  2. Absatz 2,Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
  3. Absatz 3,Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
    1. Litera a
      für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
    2. Litera b
      für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009080

Alte Dokumentnummer

N1197813627R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A19/NOR12009080

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