(1)Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt alle Maßnahmen, insbesondere die Vernehmung der einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein sowie die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Unterstützung wird nicht geleistet, wenn nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei die Ahndung der Zuwiderhandlung in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.