Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

11.01.1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Text

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung und der Paragraphen 125, Absatz eins, 2 und 5 sowie 127 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des Paragraph 83, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
  5. Absatz 5,Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072216

Alte Dokumentnummer

N5197820979L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P81/NOR12072216

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