Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 61a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Einbringung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 61 a,
  1. Absatz einsEin Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.
  2. Absatz 2Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (Paragraph 130, Absatz 2, AktG 1965) zuzuführen.
  3. Absatz 3Die Einbringung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger Aktionär,
    2. Ziffer 2
      in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit anderen Vereinen,
    3. Ziffer 3
      in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften allein oder gemeinsam mit anderen Vereinen.
  4. Absatz 4Die Einbringung bedarf der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der Einbringung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
  5. Absatz 5Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (Paragraph 20, Absatz eins, AktG 1965). Für den Gläubigerschutz gilt Paragraph 227, AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072186

Alte Dokumentnummer

N5197820949L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P61a/NOR12072186

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