(2)Absatz 2,Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, die §§ 220 Abs. 1 erster Satz, 221, 223, 225, 226 Abs. 1 und 3 bis 5, 227, 229 bis 232 und 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, die Paragraphen 220, Absatz eins, erster Satz, 221, 223, 225, 226 Absatz eins und 3 bis 5, 227, 229 bis 232 und 236 Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.